ZPO § 1076 – Anwendbare Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1076 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl.
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