ZPO § 1078 – Eingehende Ersuchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1078 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
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