ZPO § 298 – Aktenausdruck
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 298 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben.
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