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ZPO § 371a – Beweiskraft elektronischer Dokumente

(1) Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend anzuwenden auf private elektronische Dokumente, die versehen sind mit 1.einer qualifizierten elektronischen Signatur oder2.einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten elektronischen Handzeichen.Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.

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