ZPO § 1085 – Einstellung der Zwangsvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1085 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
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