ZPO § 6 – Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 6 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
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