ZPO § 12 – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 12 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
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