ZPO § 15 – Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 15 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
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