ZPO § 17 – Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 17 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
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