ZPO § 32 – Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 32 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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