ZPO § 35 – Wahl unter mehreren Gerichtsständen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 35 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
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