ZPO § 44 – Ablehnungsgesuch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 44 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
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