ZPO § 49 – Urkundsbeamte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 49 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
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