ZPO § 53 – Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 53 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung).
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