ZPO § 54 – Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 54 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.
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