ZPO § 71 – Zwischenstreit über Nebenintervention
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 71 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
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