ZPO § 73 – Form der Streitverkündung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 73 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen.
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