ZPO § 74 – Wirkung der Streitverkündung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 74 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
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