ZPO § 89 – Vollmachtloser Vertreter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 89 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
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