ZPO § 90 – Beistand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 90 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist.
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