ZPO § 92 – Kosten bei teilweisem Obsiegen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 92 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
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