ZPO § 100 – Kosten bei Streitgenossen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 100 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
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