ZPO § 102 – Änderung der Kostenentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 102 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1.nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,2.nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,3.infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder4.infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachengeändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
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