ZPO § 103 – Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 103 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen.
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