ZPO § 104 – Kostenfestsetzungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 104 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs.
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