ZPO § 105 – Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 105 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.