ZPO § 106 – Verteilung nach Quoten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 106 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
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