ZPO § 107 – Änderung nach Streitwertfestsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 107 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
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