ZPO § 112 – Höhe der Prozesskostensicherheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 112 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird.
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