ZPO § 78c – Auswahl des Rechtsanwalts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 78c ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
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