ZPO § 117 – Antrag; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 117 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.
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