ZPO § 119 – Bewilligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 119 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
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