ZPO § 121 – Beiordnung eines Rechtsanwalts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 121 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
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