ZPO § 126 – Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 126 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig.
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