ZPO § 127 – Entscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 127 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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