ZPO § 349 – Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 349 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
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