ZPO § 795b – Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 795b ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr.
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