ZPO § 1088 – Maschinelle Bearbeitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1088 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
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