ZPO § 1089 – Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1089 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.
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