ZPO § 1095 – Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1095 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend.
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