ZPO § 1099 – Widerklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 1099 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist außer im Fall des Artikels 5 Abs.
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