ZPO § 323a – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 323a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr.
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