ZPO § 833a – Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 833a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
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