ZPO § 802f – Abnahme der Vermögensauskunft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 802f ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn 1.der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,2.seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und3.die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist. (2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin.
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