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ZPO § 802f – Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn 1.der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,2.seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und3.die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist. (2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin.

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