ZPO § 802i – Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 802i ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.