ZPO § 802j – Dauer der Haft; erneute Haft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 802j ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
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