ZPO § 802k – Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 802k ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.