ZPO § 882b – Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 882b ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1.deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;2.deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs.
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