ZPO § 882d – Vollziehung der Eintragungsanordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 882d ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung.
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