ZPO § 882e – Löschung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 882e ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
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